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„Klimaneutral“, „nachhaltig“, „öko“ – was ab Herbst 2026 verboten ist und was nicht

Wer im Marketing auf Begriffe wie „klimaneutral" oder „nachhaltig" setzt, hat das bisher oft getan, ohne genau zu wissen, was er damit juristisch auslöst. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) schafft die EU nun einen verbindlichen Rahmen für Nachhaltigkeitswerbung, der durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz – in deutsches Recht überführt wurde. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln verbindlich und ohne weitere Übergangszeit.
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Urheberhinweis: ZETHA_WORK / #430034788- Adobe Stock

Inhaltsverzeichnis

Was die EmpCo-Richtlinie konkret verbietet

Der Kern der Neuregelung: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen klar, spezifisch und belegbar sein. Fehlt dieser Nachweis, liegt automatisch ein Wettbewerbsverstoß vor – ohne weitere Irreführungsprüfung.

Konkret wandern folgende Praktiken in die „Schwarze Liste“: Pauschalaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“ ohne eindeutigen Beleg sowie Nachhaltigkeitssiegel, die weder staatlich noch durch ein anerkanntes Drittzertifizierungssystem abgesichert sind. Wer „klimaneutral“ allein durch CO₂-Kompensation erreicht, darf diesen Begriff nicht mehr verwenden. Das hat der BGH 2024 bereits angedeutet – die neue Gesetzeslage macht daraus eine klare Vorschrift.

Neue Anforderungen an Zukunftsversprechen und Siegel

Nicht verboten, aber deutlich strenger reguliert: Klimazusagen für die Zukunft wie „bis 2035 klimaneutral“ oder „Net-Zero bis 2040″ müssen durch einen messbaren, überprüfbaren Klimatransitionsplan unterlegt sein. Fehlt dieser, gilt die Aussage als irreführend.

Ähnliches gilt für Siegel: Kennzeichnungen, die besondere Nachhaltigkeit suggerieren, müssen auf öffentlich zugänglichen Kriterien basieren und von einer unabhängigen Stelle geprüft worden sein. Selbst entwickelte grüne Piktogramme oder interne Awards sind in dieser Form künftig nicht mehr zulässig – ein Punkt, der viele Unternehmen überraschen dürfte. Wer dagegen heute bereits mit Klimabilanzierung und unabhängigen Audits arbeitet, hat durch die neuen Regeln einen echten Wettbewerbsvorteil.

Wer betroffen ist – und wie hoch das Risiko ist

Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber EU-Verbrauchern vermarkten – unabhängig von Größe, Branche oder Sitz. Auch B2B-Anbieter sind betroffen, sobald ihre Nachhaltigkeitsaussagen in der allgemeinen Markenkommunikation sichtbar werden.

Das Sanktionsrisiko ist real: Mitbewerber und Verbände können ab dem 27. September 2026 abmahnen, Behörden Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängen, und Kollektivklagen durch Verbraucherverbände werden erleichtert. Aus meiner Beratungspraxis weiß ich: Viele Unternehmen unterschätzen die Tragweite dieser Änderungen noch. „Wir machen das seit Jahren so“ schützt ab Herbst 2026 nicht mehr. Wer jetzt handelt, minimiert nicht nur sein Haftungsrisiko, sondern gewinnt auch kommunikativ gegenüber Wettbewerbern, die erst auf eine Abmahnung reagieren.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie Ihre Nachhaltigkeitskommunikation – jetzt, nicht im September!

Wir unterstützen Unternehmen konkret dabei:

  • Rechtssichere Gestaltung von Online-Marketing: Wettbewerbsrechtliche Einordnung von Nachhaltigkeitsaussagen auf Website, Shop und Social Media.
  • Dokumentation und Verträge: Strukturierung der erforderlichen Nachweise und rechtssichere Vereinbarungen mit Lieferanten.
  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen: Schnelle und fundierte Reaktion bei Greenwashing-Vorwürfen.

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