Die Pflicht ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673, die die bisherige Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) um den neuen Artikel 11a ergänzt. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen; die Pflichten gelten ab dem 19. Juni 2026.